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Gesetz

TrinkwV §13 — Betreiberpflichten und Anzeigepflicht

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) legt fest, wer als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gilt und welche Pflichten daraus entstehen. §13 ist der zentrale Paragraf für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter.

Was regelt §13 TrinkwV?

§13 der Trinkwasserverordnung verpflichtet Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zur Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Anzeige muss erfolgen, bevor die Anlage erstmals in Betrieb genommen wird — oder unverzüglich, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

Als wesentliche Änderungen gelten unter anderem: Umbaumaßnahmen an der Trinkwasser-Installation, Wechsel des Betreibers, Nutzungsänderungen des Gebäudes oder der Einbau neuer Komponenten (z. B. Durchflusserwärmer).

Wer ist „Betreiber“ nach TrinkwV?

Betreiber im Sinne der TrinkwV ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Wasserversorgungsanlage betreibt und aus der Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Konkret bedeutet das:

  • Mietshäuser: Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft (WEG), vertreten durch den Verwalter
  • Hotels und Pensionen: Hotelbetreiber
  • Schulen, Kitas, Krankenhäuser: Träger der Einrichtung
  • Gewerbeimmobilien: Eigentümer oder Hauptmieter bei Weitervermietung

Wichtig: Selbst genutzte Einfamilienhäuser sind in der Regel ausgenommen, da keine gewerbliche oder öffentliche Bereitstellung stattfindet.

Was muss angezeigt werden?

Die Anzeige nach §13 TrinkwV muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Betreibers
  • Standort und Art der Anlage
  • Art der bereitgestellten Tätigkeiten (Vermietung, Betrieb etc.)
  • Datum der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung
  • Angaben zur Anlage (Warmwasseraufbereitung, Leitungslänge, Speicherkapazität)

Dokumentationspflichten nach §13 TrinkwV

Neben der Anzeigepflicht ergibt sich aus §13 TrinkwV eine umfassende Dokumentationspflicht. Betreiber müssen alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität nachweisbar dokumentieren — dazu gehören insbesondere:

Die Aufbewahrungspflicht für alle Dokumente beträgt mindestens 10 Jahre.

Bußgelder und Konsequenzen

Verstöße gegen §13 TrinkwV sind Ordnungswidrigkeiten nach §25 TrinkwV. Die Bußgelder können bis zu 25.000 € pro Verstoß betragen. Das Gesundheitsamt kann bei festgestellten Mängeln darüber hinaus behördliche Maßnahmen anordnen — bis hin zur Nutzungsuntersagung der Anlage.

Bei Gesundheitsschäden von Mietern durch mangelnde Trinkwasserhygiene drohen zusätzlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Ermittlungen.

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Häufige Fragen zu TrinkwV §13

Wer gilt nach TrinkwV §13 als Betreiber einer Trinkwasseranlage?

Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Wasserversorgungsanlage betreibt, aus der Trinkwasser für die Öffentlichkeit oder für einen anderen bereitgestellt wird. Bei Mietobjekten und WEGs ist das typischerweise der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft — vertreten durch den Verwalter.

Ab wann besteht nach §13 TrinkwV Anzeigepflicht?

Die Anzeigepflicht gilt für Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird — also bei Mietobjekten, Hotels, Schulen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen. Die Anzeige muss beim Gesundheitsamt erfolgen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen §13 TrinkwV?

Verstöße gegen die Anzeige- und Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden. Bei schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen kann es darüber hinaus zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Muss ich jeden Mieter über die Trinkwasserqualität informieren?

Ja. Nach §21 TrinkwV besteht bei Überschreitung von Grenzwerten eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Verbrauchern. Grundsätzlich müssen Mieter bei bekannten Mängeln unverzüglich informiert werden.